Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
Stand: 01.01.2010
§ 1 Allgemeinverbindlichkeit
(1) Aufträge an Richter Technik & Werbe GmbH (im folgenden Auftragnehmer) werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeführt. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragschlusses gültige Fassung.
(2) Jegliche Abweichung von diesen AGB bedarf der Schriftform.
(3) Es gelten ausschließlich die hier im folgenden ausformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(4) Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle durch den Auftragnehmer aufgeführten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Andernfalls müssen sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sein oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Damit Annahmeerklärungen sowie sämtliche Bestellungen rechtswirksam werden, müssen sie schriftlich, fernschriftlich oder per Email durch den Auftragnehmer bestätigt werden. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
(2) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind einzig und allein der schriftlich, fernschriftlich oder per Email geschlossene Vertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Rechtlich unverbindlich sind mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Vertragsabschluss. Mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern müssen durch den schriftlichen Vertrag ersetzt werden. Ebenfalls der schriftlichen Bestätigung bedürfen Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen (hierzu gehören auch diese Geschäftsbedingungen). Um die Schriftform zu wahren, genügt die übermittlung per Telefax oder Email. Andere Telekommunikationswege sind ungenügend.
(3) Sollen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße oder sonstige Leistungsdaten als verbindlich gelten, müssen diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(4) Das Eigentum- und Urheberrecht an allen vom Auftragnehmer abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen behält sich dieser vor. Dies gilt ebenfalls für alle dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Modellen, Zeichnungen, Abbildungen, Prospekte, Kataloge, Berechnungen sowie andere Unterlagen und Hilfsmittel. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, diese Gegenstände weder als solche noch inhaltlich für Dritte zugänglich zu machen, sie bekannt zu geben oder sie selbst oder durch Dritte zu benutzen oder zu vervielfältigen. Auf das Verlangen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber diese Gegenstände vollständig an ihn zurückgeben und eventuell angefertigte Kopien vernichten, wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss führen oder diese Gegenstände vom Auftraggeber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
§ 3 Bindung an den Auftrag
Aufträge im Sinne dieser AGB sind bindende Anträge des Auftraggebers für den Ab schluss eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB. Sie können schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail, erteilt werden.
§ 4 Druckunterlagen, Druckdaten
(1) Der Auftraggeber hat die Pflicht dem Auftragnehmer mit der Erteilung des Auftrags bzw. unverzüglich danach, alle notwendigen Druckunterlagen (Druckvorlagen, Druckdaten) in einer dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Form mängel- und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(2) Die übersendung der Druckunterlagen bzw. Druckdaten in jeglicher Form insbesondere durch elektronische übermittlung oder auf Datenträgern gilt ohne weiteres als Auftrag, wenn der Wille erkennbar ist, dass nach diesen Daten Drucksachen in einer bestimmten Quantität und Qualität hergestellt werden sollen. Hat der Auftraggeber keine weiteren Angaben gemacht, so gelten in diesem Falle der bei Auftragnehmer übliche Preis sowie der nächste in der Produktionsplanung realisierbare Fertigstellungstermin als Auftragsbestandteil.
§ 5 Preise und Preisänderungen
(1) Wenn nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich der Auftragnehmer 30 Tage ab dessen Datum an die in seinem Angebot enthaltenen Preise. Ansonsten sind die in der jeweiligen Auftragbestätigung durch den Auftragnehmer genannten Preise maßgebend. Diese verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Werden zusätzliche Leistungen und Lieferungen angefordert, hierzu gehören auch Mehr-, Minder- oder Sonderleistungen, so werden diese gesondert berechnet.
(2) Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich für die Lieferung zuzüglich der Umsatzsteuer, Kosten bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben.
(3) Jede änderung der angelieferten oder übertragenen Daten auf Wunsch des Auftraggebers oder ähnliche Vorarbeiten werden gesondert berechnet.
(4) Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber storniert oder werden die Druckdaten nicht bis zum vereinbarten Termin geliefert, so kann eine Mindestbearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € zzgl. USt. durch den Auftragnehmer berechnet werden. Im übrigen werden die erbrachten Leistungen abgerechnet.
§ 6 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber
(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht schriftlich (per Fax oder Email) eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen vom Auftraggeber entsprechend den in den Auftragsformularen angegeben Dateiformaten angeliefert werden. Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher schriftlich genehmigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
(2) Von Seiten des Auftragnehmers besteht bezüglich Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger und übertragene Daten) keine Prüfungspflicht. Hiervon ausgenommen sind offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Datenübertragung Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen, die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.
§ 7 Lieferung und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform, egal ob sie als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
(2) Für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignisse (beispielsweise Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, bei Betriebsstörungen aller Art, Streiks, Transportverzögerungen, Mangel an Energie, Arbeitskräften oder Rohstoffen, rechtmäßigen Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder nicht richtige, nicht rechtzeitige oder ausbleibende Lieferung durch Lieferanten etc.) verursacht werden und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden. Erschweren solche Ereignisse die Erbringung der Lieferung oder Leistung für den Auftragnehmer wesentlich oder machen diese unmöglich und ist die Behinderung nicht von nur vorübergehender Dauer, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sind die Hindernisse von vorübergehender Dauer, so verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine und verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist dem Auftraggeber auf Grund der Verzögerung eine Abnahme der Lieferung/Leistung nicht zuzumuten, so kann dieser gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Eine Teillieferung der vereinbarten Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer ist zulässig, wenn die Teillieferung im Rahmen des vertraglich festgelegten Bestimmungszwecks für den Auftraggeber verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware garantiert werden kann und der Auftraggeber durch die Teilleistungen keinen erheblichen Mehraufwand oder zusätzliche Kosten zu tragen hat oder die Mehrkosten vom Auftragnehmer übernommen werden.
§ 8 Gefahrenübergang ‑ Versand
(1) Sobald der vom Auftragnehmer versandfertige Liefergegenstand an die den Transport übernehmende Unternehmen (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte) übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Maßgeblich hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat. äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die übergabe verzögert wird oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware versandbereit ist.
(2) Der Auftraggeber trägt alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro abgelaufene Woche betragen die Lagerkosten bei Lagerung durch den Auftragnehmer 1% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, einen Nachweis über weitere oder geringere Lagerkosten geltend zu machen.
(3) Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Bezüglich einer abweichenden Vereinbarung ist die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich.
(5) Die Versandkosten ab dem Ort der Niederlassung des Verkäufers trägt der Auftraggeber.
(6) Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der Auftraggeber diese nur annehmen, wenn der Schaden seitens des Frachtführers/Spediteurs festgestellt wurde. Unterbleibt diese Feststellung, so werden alle Schadensersatzansprüche hieraus gegenüber dem Auftragnehmer unwirksam.
§ 9 Annahmeverzug
(1) Für die Dauer des Annahmeverzugs des Auftraggebers oder des von ihm benannten Empfängers der Lieferung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern.
(2) Der Auftragnehmer kann sich hierzu auch eines Lagerhalters bedienen. Die dadurch anfallenden Lagerkosten sowie die durch Annahmeverweigerung bei Auslieferung ggf. entstehenden zusätzlichen Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind dem Auftragnehmer zu erstatten.
(3) Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag bereits entstandenen Aufwendungen und Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Materialien / Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 10 v.H. des Auftragswertes oder des entsprechenden Teils verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Der wahlweise Anspruch Auftragnehmers auf Erfüllung bleibt unberührt.
§ 10 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist sind, soweit dies gesetzlich möglich ist auf ein Jahr festgelegt. Sie beginnt mit der Lieferung oder bei Abnahme, soweit eine solche erforderlich ist. Soweit eine gebrauchte Sache Leistungsgegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, sechs Monate. Für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr.
(2) Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt ebenfalls für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise Proofs und Ausdruckdaten) - auch wenn diese vom Aufragnehmer erstellt wurden - und dem Endprodukt.
(3) Bei Abweichungen in der Beschaffenheit des verwendeten Materials kann der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes haftbar gemacht werden. Liefert der Auftragnehmer das Material, entfällt diese Haftung.
(4) Der Auftragnehmer ist von jeglicher Haftung frei, wenn der Auftraggeber keinen vom Aufragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen oder selbst einen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt hat. In diesem Zusammenhang werden keine Reklamationen anerkannt.
(5) Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(6) Bis zu einer Höhe von 10% sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Ware hinzunehmen. Dazu gehören unter anderem Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, Makulatur sowie produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden.
(7) Der Auftragnehmer ist bei Sachmängeln an den gelieferten Gegenständen innerhalb einer angemessenen Frist wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, beispielsweise aufgrund von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung.
(8) Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers eine Veränderung am Liefergegenstand durchführt oder durch Dritte vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unzumutbar erschwert oder sogar unmöglich wird. Der Auftraggeber hat hierbei allein für die Mehrkosten aufzukommen, die bei einer Mängelbeseitigung anfallen.
(9) Wird im Einzelfall eine Lieferung von gebrauchten Gegenständen mit dem Auftraggeber vereinbart, so entfällt, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Gewährleistung.
(10) Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer erhält, werden von diesem sorgfältig behandelt. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftragnehmer nur eine Haftung bis zum Materialwert. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
(11) Der Auftragnehmer haftet nicht für normale Abnutzung.
(12) Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Auftragnehmer nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu.
§ 11 Ausschluss der Prüfungspflicht
Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschal teten Dritten - dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten ‑ unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
§ 12 Gewährleistung für eigene Druckdaten
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für Mängel, die darauf beruhen, dass die Druckdaten vom Auftragnehmer selbst erstellt, bearbeitet oder verändert wurden.
§ 13 Gewährleistungsausschluss für Druckdaten des Auftraggebers
Auftragnehmer druckt -wenn nicht schriftlich anders vereinbart- die vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten unabhängig von deren Beschaffenheit in einem automatisierten maschinellen Prozess ohne vorherige manuelle oder individuelle Prüfung und übernimmt daher keine Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit dieser Daten beruhen.
§ 14 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Hierzu zählen u.a. Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, Vermögensschäden, entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Informationsverlust, fehlerhafte Beratung, Ersatzvorbereitungen oder der Verlust von Daten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht - bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden, - bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, - im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, - bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware.
(2) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall von der Haftung befreit, sofern der Auftragnehmer Ansprüche gegen den eigenen Lieferanten an den Auftraggeber abtritt
(3) Die Haftung für Schäden aller Art, auch Folgeschäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch Mängel der Waren/der Lieferung oder durch von Auftragnehmer grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung entstehen, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.
(4) Eine änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 15 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gelieferten Druckdaten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von Auftragnehmer zu verantworten sind.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
(1) Nachfolgend wird der Eigentumsvorbehalt geregelt. Er dient der Sicherung aller aktuell bestehenden und zukünftigen Forderungen von Seiten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, die sich aus der zwischen den beiden Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung für die vom Auftragnehmer angebotenen Produkte ergeben.
(2) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen durch den Auftraggeber vor. Diese Ware sowie die nach dieser Vereinbarung an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Aufragnehmer aufzubewahren.
(4) Der Auftraggeber hat das Recht, bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Unzulässig sind Verpfändungen und Sicherungsübereignungen.
(5) Es wird vereinbart, dass für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet wird, die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder Miteigentum/Bruchteilseigentum (wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Sollte kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum (im oben genanntes Verhältnis) an der neu geschaffenen Sache zu dessen Sicherheit auf den Auftragnehmer. Vermischt sich die Vorbehaltsware in diesem Zusammenhang untrennbar mit anderen Sachen oder wird mit diesen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist eine der anderen Sachen hierbei als Hauptsache anzusehen, so erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer, soweit diesem die Hauptsache gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Der Auftraggeber tritt im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt sicherheitshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Auftragnehmer ab. Bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware geschieht dies anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Dieselbe Regelung gilt für alle sonstigen Forderungen, die die Stelle der Vorbehaltsware einnehmen oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Darunter fallen unter anderem Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung darf vom Auftragnehmer nur im Verwertungsfall widerrufen werden.
(7) Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte (im Besonderen durch Gerichtsvollzieher und Pfändung) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen, so dass dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Können in diesem Zusammenhang für den Auftragnehmer entstandene gerichtliche und außergerichtliche Kosten nicht von dem Dritten übernommen werden, so haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer.
(8) Soweit der Wert der Vorbehaltsware sowie der an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt, wird der Auftragnehmer diese auf Verlagen nach seiner Wahl freigeben.
(9) Verstößt der Auftraggeber gegen den Vertrag - insbesondere bei Zahlungsverzug - hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall) und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Einer Fristsetzung bedarf es hierfür nur bei der Geschäftsbeziehung zu einem Verbraucher. Andernfalls ist die Frist entbehrlich.
§ 17 Zahlung
Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine schriftliche Vereinbarung über andere Zahlungsbedingungen.
§ 18 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§ 19 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Werden durch die Ausführung des Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber , Marken- oder Patentrechte und dergleichen) verletzt, so haftet hierfür ausschließlich der Auftraggeber. Mit seinem Auftrag erklärt der Auftraggeber, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Bei einer diesbezüglichen Rechtsverletzung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei.
§ 20 Prüfpflicht des Auftraggebers bei Empfang der Ware
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware, sowie der gegebenenfalls zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse stets unverzüglich zu prüfen.
§ 21 Copyright
(1) An kreativen Leistungen, die von Auftragnehmer erbracht wurden, insbesondere an von Auftragnehmer entwickelten grafischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts etc., behält Auftragnehmer alle Rechte. Der Auftraggeber bezahlt mit dem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung.
(2) Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.
§ 22 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Pflichten ist, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen oder mit dem Auftraggeber nicht anders schriftlich vereinbart, der Sitz unserer Gesellschaft.
§ 23 Gerichtsstand
(1) Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher).
(2) Wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist ebenfalls der alleinige Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Ansprüchen am Ort der Niederlassung des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Die Vereinbarung über den Gerichtsstand wirkt auch dann fort, wenn die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis von einer der Parteien an einen Dritten abgetreten werden.
§ 24 Anwendung deutschen Rechts
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder ins Ausland geliefert wird.
§ 25 Salvatorische Klausel
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In allen Fällen der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt, dass diese unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
(1) Aufträge an Richter Technik & Werbe GmbH (im folgenden Auftragnehmer) werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeführt. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragschlusses gültige Fassung.
(2) Jegliche Abweichung von diesen AGB bedarf der Schriftform.
(3) Es gelten ausschließlich die hier im folgenden ausformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(4) Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle durch den Auftragnehmer aufgeführten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Andernfalls müssen sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sein oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Damit Annahmeerklärungen sowie sämtliche Bestellungen rechtswirksam werden, müssen sie schriftlich, fernschriftlich oder per Email durch den Auftragnehmer bestätigt werden. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
(2) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind einzig und allein der schriftlich, fernschriftlich oder per Email geschlossene Vertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Rechtlich unverbindlich sind mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Vertragsabschluss. Mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern müssen durch den schriftlichen Vertrag ersetzt werden. Ebenfalls der schriftlichen Bestätigung bedürfen Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen (hierzu gehören auch diese Geschäftsbedingungen). Um die Schriftform zu wahren, genügt die übermittlung per Telefax oder Email. Andere Telekommunikationswege sind ungenügend.
(3) Sollen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße oder sonstige Leistungsdaten als verbindlich gelten, müssen diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(4) Das Eigentum- und Urheberrecht an allen vom Auftragnehmer abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen behält sich dieser vor. Dies gilt ebenfalls für alle dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Modellen, Zeichnungen, Abbildungen, Prospekte, Kataloge, Berechnungen sowie andere Unterlagen und Hilfsmittel. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, diese Gegenstände weder als solche noch inhaltlich für Dritte zugänglich zu machen, sie bekannt zu geben oder sie selbst oder durch Dritte zu benutzen oder zu vervielfältigen. Auf das Verlangen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber diese Gegenstände vollständig an ihn zurückgeben und eventuell angefertigte Kopien vernichten, wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss führen oder diese Gegenstände vom Auftraggeber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.
§ 3 Bindung an den Auftrag
Aufträge im Sinne dieser AGB sind bindende Anträge des Auftraggebers für den Ab schluss eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB. Sie können schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail, erteilt werden.
§ 4 Druckunterlagen, Druckdaten
(1) Der Auftraggeber hat die Pflicht dem Auftragnehmer mit der Erteilung des Auftrags bzw. unverzüglich danach, alle notwendigen Druckunterlagen (Druckvorlagen, Druckdaten) in einer dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Form mängel- und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(2) Die übersendung der Druckunterlagen bzw. Druckdaten in jeglicher Form insbesondere durch elektronische übermittlung oder auf Datenträgern gilt ohne weiteres als Auftrag, wenn der Wille erkennbar ist, dass nach diesen Daten Drucksachen in einer bestimmten Quantität und Qualität hergestellt werden sollen. Hat der Auftraggeber keine weiteren Angaben gemacht, so gelten in diesem Falle der bei Auftragnehmer übliche Preis sowie der nächste in der Produktionsplanung realisierbare Fertigstellungstermin als Auftragsbestandteil.
§ 5 Preise und Preisänderungen
(1) Wenn nicht anders angegeben oder vereinbart, hält sich der Auftragnehmer 30 Tage ab dessen Datum an die in seinem Angebot enthaltenen Preise. Ansonsten sind die in der jeweiligen Auftragbestätigung durch den Auftragnehmer genannten Preise maßgebend. Diese verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Werden zusätzliche Leistungen und Lieferungen angefordert, hierzu gehören auch Mehr-, Minder- oder Sonderleistungen, so werden diese gesondert berechnet.
(2) Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich für die Lieferung zuzüglich der Umsatzsteuer, Kosten bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben.
(3) Jede änderung der angelieferten oder übertragenen Daten auf Wunsch des Auftraggebers oder ähnliche Vorarbeiten werden gesondert berechnet.
(4) Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber storniert oder werden die Druckdaten nicht bis zum vereinbarten Termin geliefert, so kann eine Mindestbearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € zzgl. USt. durch den Auftragnehmer berechnet werden. Im übrigen werden die erbrachten Leistungen abgerechnet.
§ 6 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber
(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht schriftlich (per Fax oder Email) eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen vom Auftraggeber entsprechend den in den Auftragsformularen angegeben Dateiformaten angeliefert werden. Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher schriftlich genehmigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
(2) Von Seiten des Auftragnehmers besteht bezüglich Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger und übertragene Daten) keine Prüfungspflicht. Hiervon ausgenommen sind offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Datenübertragung Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen, die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.
§ 7 Lieferung und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform, egal ob sie als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
(2) Für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignisse (beispielsweise Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, bei Betriebsstörungen aller Art, Streiks, Transportverzögerungen, Mangel an Energie, Arbeitskräften oder Rohstoffen, rechtmäßigen Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder nicht richtige, nicht rechtzeitige oder ausbleibende Lieferung durch Lieferanten etc.) verursacht werden und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden. Erschweren solche Ereignisse die Erbringung der Lieferung oder Leistung für den Auftragnehmer wesentlich oder machen diese unmöglich und ist die Behinderung nicht von nur vorübergehender Dauer, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sind die Hindernisse von vorübergehender Dauer, so verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine und verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist dem Auftraggeber auf Grund der Verzögerung eine Abnahme der Lieferung/Leistung nicht zuzumuten, so kann dieser gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Eine Teillieferung der vereinbarten Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer ist zulässig, wenn die Teillieferung im Rahmen des vertraglich festgelegten Bestimmungszwecks für den Auftraggeber verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware garantiert werden kann und der Auftraggeber durch die Teilleistungen keinen erheblichen Mehraufwand oder zusätzliche Kosten zu tragen hat oder die Mehrkosten vom Auftragnehmer übernommen werden.
§ 8 Gefahrenübergang ‑ Versand
(1) Sobald der vom Auftragnehmer versandfertige Liefergegenstand an die den Transport übernehmende Unternehmen (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte) übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Maßgeblich hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat. äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die übergabe verzögert wird oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware versandbereit ist.
(2) Der Auftraggeber trägt alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro abgelaufene Woche betragen die Lagerkosten bei Lagerung durch den Auftragnehmer 1% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, einen Nachweis über weitere oder geringere Lagerkosten geltend zu machen.
(3) Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Bezüglich einer abweichenden Vereinbarung ist die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich.
(5) Die Versandkosten ab dem Ort der Niederlassung des Verkäufers trägt der Auftraggeber.
(6) Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der Auftraggeber diese nur annehmen, wenn der Schaden seitens des Frachtführers/Spediteurs festgestellt wurde. Unterbleibt diese Feststellung, so werden alle Schadensersatzansprüche hieraus gegenüber dem Auftragnehmer unwirksam.
§ 9 Annahmeverzug
(1) Für die Dauer des Annahmeverzugs des Auftraggebers oder des von ihm benannten Empfängers der Lieferung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern.
(2) Der Auftragnehmer kann sich hierzu auch eines Lagerhalters bedienen. Die dadurch anfallenden Lagerkosten sowie die durch Annahmeverweigerung bei Auslieferung ggf. entstehenden zusätzlichen Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind dem Auftragnehmer zu erstatten.
(3) Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag bereits entstandenen Aufwendungen und Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Materialien / Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 10 v.H. des Auftragswertes oder des entsprechenden Teils verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Der wahlweise Anspruch Auftragnehmers auf Erfüllung bleibt unberührt.
§ 10 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist sind, soweit dies gesetzlich möglich ist auf ein Jahr festgelegt. Sie beginnt mit der Lieferung oder bei Abnahme, soweit eine solche erforderlich ist. Soweit eine gebrauchte Sache Leistungsgegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, sechs Monate. Für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr.
(2) Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt ebenfalls für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise Proofs und Ausdruckdaten) - auch wenn diese vom Aufragnehmer erstellt wurden - und dem Endprodukt.
(3) Bei Abweichungen in der Beschaffenheit des verwendeten Materials kann der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes haftbar gemacht werden. Liefert der Auftragnehmer das Material, entfällt diese Haftung.
(4) Der Auftragnehmer ist von jeglicher Haftung frei, wenn der Auftraggeber keinen vom Aufragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen oder selbst einen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt hat. In diesem Zusammenhang werden keine Reklamationen anerkannt.
(5) Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(6) Bis zu einer Höhe von 10% sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Ware hinzunehmen. Dazu gehören unter anderem Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, Makulatur sowie produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden.
(7) Der Auftragnehmer ist bei Sachmängeln an den gelieferten Gegenständen innerhalb einer angemessenen Frist wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, beispielsweise aufgrund von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung.
(8) Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers eine Veränderung am Liefergegenstand durchführt oder durch Dritte vornehmen lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unzumutbar erschwert oder sogar unmöglich wird. Der Auftraggeber hat hierbei allein für die Mehrkosten aufzukommen, die bei einer Mängelbeseitigung anfallen.
(9) Wird im Einzelfall eine Lieferung von gebrauchten Gegenständen mit dem Auftraggeber vereinbart, so entfällt, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Gewährleistung.
(10) Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer erhält, werden von diesem sorgfältig behandelt. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftragnehmer nur eine Haftung bis zum Materialwert. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
(11) Der Auftragnehmer haftet nicht für normale Abnutzung.
(12) Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Auftragnehmer nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu.
§ 11 Ausschluss der Prüfungspflicht
Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschal teten Dritten - dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten ‑ unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
§ 12 Gewährleistung für eigene Druckdaten
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für Mängel, die darauf beruhen, dass die Druckdaten vom Auftragnehmer selbst erstellt, bearbeitet oder verändert wurden.
§ 13 Gewährleistungsausschluss für Druckdaten des Auftraggebers
Auftragnehmer druckt -wenn nicht schriftlich anders vereinbart- die vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten unabhängig von deren Beschaffenheit in einem automatisierten maschinellen Prozess ohne vorherige manuelle oder individuelle Prüfung und übernimmt daher keine Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit dieser Daten beruhen.
§ 14 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Hierzu zählen u.a. Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, Vermögensschäden, entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Informationsverlust, fehlerhafte Beratung, Ersatzvorbereitungen oder der Verlust von Daten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht - bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden, - bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, - im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, - bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware.
(2) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall von der Haftung befreit, sofern der Auftragnehmer Ansprüche gegen den eigenen Lieferanten an den Auftraggeber abtritt
(3) Die Haftung für Schäden aller Art, auch Folgeschäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch Mängel der Waren/der Lieferung oder durch von Auftragnehmer grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung entstehen, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.
(4) Eine änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 15 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gelieferten Druckdaten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von Auftragnehmer zu verantworten sind.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
(1) Nachfolgend wird der Eigentumsvorbehalt geregelt. Er dient der Sicherung aller aktuell bestehenden und zukünftigen Forderungen von Seiten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, die sich aus der zwischen den beiden Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung für die vom Auftragnehmer angebotenen Produkte ergeben.
(2) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen durch den Auftraggeber vor. Diese Ware sowie die nach dieser Vereinbarung an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Aufragnehmer aufzubewahren.
(4) Der Auftraggeber hat das Recht, bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Unzulässig sind Verpfändungen und Sicherungsübereignungen.
(5) Es wird vereinbart, dass für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet wird, die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder Miteigentum/Bruchteilseigentum (wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Sollte kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum (im oben genanntes Verhältnis) an der neu geschaffenen Sache zu dessen Sicherheit auf den Auftragnehmer. Vermischt sich die Vorbehaltsware in diesem Zusammenhang untrennbar mit anderen Sachen oder wird mit diesen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist eine der anderen Sachen hierbei als Hauptsache anzusehen, so erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer, soweit diesem die Hauptsache gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Der Auftraggeber tritt im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt sicherheitshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Auftragnehmer ab. Bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware geschieht dies anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Dieselbe Regelung gilt für alle sonstigen Forderungen, die die Stelle der Vorbehaltsware einnehmen oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Darunter fallen unter anderem Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung darf vom Auftragnehmer nur im Verwertungsfall widerrufen werden.
(7) Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte (im Besonderen durch Gerichtsvollzieher und Pfändung) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen, so dass dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Können in diesem Zusammenhang für den Auftragnehmer entstandene gerichtliche und außergerichtliche Kosten nicht von dem Dritten übernommen werden, so haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer.
(8) Soweit der Wert der Vorbehaltsware sowie der an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt, wird der Auftragnehmer diese auf Verlagen nach seiner Wahl freigeben.
(9) Verstößt der Auftraggeber gegen den Vertrag - insbesondere bei Zahlungsverzug - hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall) und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Einer Fristsetzung bedarf es hierfür nur bei der Geschäftsbeziehung zu einem Verbraucher. Andernfalls ist die Frist entbehrlich.
§ 17 Zahlung
Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine schriftliche Vereinbarung über andere Zahlungsbedingungen.
§ 18 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§ 19 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Werden durch die Ausführung des Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber , Marken- oder Patentrechte und dergleichen) verletzt, so haftet hierfür ausschließlich der Auftraggeber. Mit seinem Auftrag erklärt der Auftraggeber, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Bei einer diesbezüglichen Rechtsverletzung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei.
§ 20 Prüfpflicht des Auftraggebers bei Empfang der Ware
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware, sowie der gegebenenfalls zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse stets unverzüglich zu prüfen.
§ 21 Copyright
(1) An kreativen Leistungen, die von Auftragnehmer erbracht wurden, insbesondere an von Auftragnehmer entwickelten grafischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts etc., behält Auftragnehmer alle Rechte. Der Auftraggeber bezahlt mit dem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung.
(2) Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.
§ 22 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Pflichten ist, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen oder mit dem Auftraggeber nicht anders schriftlich vereinbart, der Sitz unserer Gesellschaft.
§ 23 Gerichtsstand
(1) Alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher).
(2) Wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist ebenfalls der alleinige Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Ansprüchen am Ort der Niederlassung des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Die Vereinbarung über den Gerichtsstand wirkt auch dann fort, wenn die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis von einer der Parteien an einen Dritten abgetreten werden.
§ 24 Anwendung deutschen Rechts
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder ins Ausland geliefert wird.
§ 25 Salvatorische Klausel
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In allen Fällen der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt, dass diese unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

